Die Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfallschadens im Verkehrsrecht

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust oder gar der eingeschränkten Möglichkeit der Nutzung seines beschädigten oder gar zerstörten Fahrzeuges gegen den Schädiger in Geld. In der Regel besteht dieser Anspruch im Verkehrsrecht aufgrund des Umstandes, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall einerseits nicht mehr nutzen kann und zudem weiterhin die Unterhaltungskosten, Beispielsweise die Kfz-Steuer und Versicherungen hierfür zahlen muss. Im Gegensatz hierzu scheidet ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung daher i.d.R. aus, wenn der Geschädigte einen Mietwagen für die Dauer der unfallbedingten Reparatur oder gar Wiederbeschaffungszeit in Anspruch nimmt.

Der Anspruch auf Nutzungsausfall selbst setzt des weiteren voraus, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt werden kann, was seine Ursache in der nicht mehr gegebenen Verkehrssicherheit oder gar des unfallbedingten Werkstattaufenthalts zum Zwecke der Reparatur haben kann

sowie

das der Anspruchsberechtigte ein tatsächlichen Nutzungswillen hat

und

überhaupt die Möglichkeit der Nutzung besteht, was im Streitfall der Geschädigte zu beweisen hat. Sollte die Möglichkeit der (tatsächlichen) Nutzung aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsverletzungen des Geschädigten ausscheiden, so kommt ein Anspruch dennoch in Betracht, wenn das Fahrzeug in der Vergangenheit auch Dritten, zum Beispiel Ihrem Ehepartner oder Kindern zur Verfügung gestellt wurde und daher nunmehr dessen Nutzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist. Insoweit ist jedoch darauf zu achten, dass die hypothetische Nutzungsmöglichkeit für Dritte nicht ausreicht, sondern konkret in der Vergangenheit zum Tragen gekommen sein muss.

Der Anspruch auf Nutzungsausfall der Höhe nach richtet sich nach der Fahrzeugkategorie und wird pro Tag nach der jeweiligen Fahrzeugklasse durch Multiplikation der Ausfalltage mal den Tagessatz berechnet. Der konkrete Tagessatz lässt sich aufgrund bestehender Tabellen feststellen und wird im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen in dessen Gutachten in der Regel mit ausgewiesen. Da in der Rechtsprechung umstritten ist, ob ein Fahrzeug, welches älter als 5 Jahre ist, in die nächst niedrigere Fahrzeugkategorie einzuordnen ist, sollte dies im konkreten Fall durch einen Rechtsanwalt im Verkehrsrecht unter gegebenenfalls zu erfolgender Einbeziehung eines Sachverständigen erfolgen.

Bei der Dauer für welche die Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, muss berücksichtigt werden, dass hierfür nicht nur der nutzungsbedingte Ausfall während der Dauer der Reparatur, sondern auch der Zeitraum bis zur Schadensermittlung, was in der Regel dem Vorliegen des Schadensgutachtens gleichzusetzen ist

sowie

eine gewisse Entscheidungszeit über die begehrte Art der Schadensregulierung dem Geschädigten zugebilligt wird. In der Regel werden nach dem Vorliegen des Gutachtens 2 oder gar 3 Tage als Überlegungszeit ausreichen, wobei es auf die konkreten Umstände und die letztendlich zu treffende Entscheidung des Geschädigten, ob er verkaufen oder gar den Schaden reparieren lassen will, ankommt und gegebenenfalls im Streitfall gerichtlich geklärt werden muss.

Anders als bei privat genutzten Fahrzeugen, ist eine abstrakte Schadensberechnung im Falle von gewerblich genutzten Fahrzeugen -mit Ausnahme der sog. Vorhaltekosten- in der Regel nicht möglich. In diesem Fall muss der Geschädigte vielmehr seinen Schaden konkret darlegen und beziffern, was meistens nur über die Offenlegung der Umsätze der Vergangenheit und der im Streitfall unter Beweis zu stellenden Behauptung zu erfolgen hätte, dass diese Umsätze auch im Ausfallzeitraum mit dem verunfallten Fahrzeug erzielt worden wären. Auch insoweit ist die Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich, weshalb eine Beratung bei einem Anwalt im Verkehrsrecht in Anspruch genommen werden sollte.

Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Verkehrsrecht, sei es bei der aktiven Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung, aber auch im Rahmen der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie.