Der Haushaltsführungsschaden

Ein in der Praxis oft vernachlässigter Schadensposten im Falle der Schädigung eines Menschen, beruhend auf einem Verkehrsunfall oder einer anderen rechtswidrigen Handlung eines Dritten, ist der so genannte Haushaltsführungsschaden oder auch Haushaltshilfeschaden genannt. Ein dahingehender Anspruch kann bestehen, wenn der Verletzte aufgrund des Unfalls zeitweise oder dauernd seinen Haushalt nicht mehr wie vor dem Unfall/Schadensereignis führen kann. Selbstverständlich besteht dieser Anspruch auch für Geschädigte, welche die von ihnen vor dem Unfall übernommenen Haushaltstätigkeiten nicht mehr oder nur noch zum Teil erbringen können.

Ein dahingehender Anspruch besteht auch, wenn der Geschädigte selbst Hilfe von Dritten (unentgeltlich) für die nunmehr von ihm nicht mehr erbringbaren Arbeitsleistungen erhält, wobei es für die Entstehung des Anspruchs auch nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte tatsächlich eine Aushilfskraft für die von ihm gesundheitsbedingt nicht mehr erbringbaren Leistungen im Haushalt in Anspruch nimmt. Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens erfolgt in der Regel entweder auf der Grundlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens, welches in der Praxis jedoch in den wenigsten Fällen vorliegen dürfte, oder nach den von der Rechtsprechung anerkannten Tabellen zum Haushaltsführungsschaden von Schulz-Borck/Paderdey.

Hiernach ist dem Grunde nach zu bestimmen, in welchem Umfang der Geschädigte im Haushalt tätig ist, sowie in welchem Umfang er in seiner Arbeitskraft im Haushalt eingeschränkt ist und welche konkreten Arbeiten er nicht mehr, oder nur noch eingeschränkt, verrichten kann, wobei die Größe des Haushalts (Haushaltstyp) hierbei unter anderem zu berücksichtigen ist.

Der Anspruch der Höhe nach hängt davon ab, für welche Zeit (Stunden pro Woche) der Geschädigte eine Ersatzkraft einstellen müsste und nach welcher Vergütungsgruppe des TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes) diese zu vergüten wäre, wobei im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft der Bruttolohn anzusetzen ist.

Die Berechnung im Einzelnen ist nicht verallgemeinerungsfähig, sondern hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Wenn sie durch einen Verkehrsunfall in ihrer Gesundheit verletzt worden sind, sollten sie durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, inwieweit die Durchsetzung eines dahingehenden Schadens Aussicht auf Erfolg verspricht. Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich ihnen für die Beantwortung von Fragen im Verkehrsrecht, aber auch bei der aktiven Durchsetzung ihrer Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, sei es die Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens, des Schmerzensgeldes, der unfallbedingten Reparaturkosten oder anderer ihnen aufgrund eines Unfalls entstandenen Schäden zur Verfügung.