Sie sind geblitzt worden, was tun ?

Fast jeder Bundesbürger ist als Kraftfahrer und Teilnehmer am Straßenverkehr schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ( zu schnell gefahren und geblitzt ) zur Kasse gebeten worden. Dem vorausgegangen ist in der Regel eine Anhörung durch die Bußgeldstelle sowie die Zustellung eines sodann erlassenen Bußgeldbescheides, aus welchem die vorgeworfene Tat ersichtlich und zumeist auch die Rechtsfolgen bekannt gegeben werden. Diesem Schreiben liegt meistens auch eine Kopie über die dokumentierte Geschwindigkeitsüberschreitung in Form eines Bildes von dem jeweiligen Messgerät, welches verwandt wurde, anbei. Für den Betroffenen stellt sich sodann die Frage, ob die Messung korrekt erfolgt ist und ob die Verteidigung gegen die im Bußgeldbescheid benannte Tat inklusive Rechtsfolgen Aussicht auf  Erfolg hat.

Die Art und Weise der Messungen und das jeweils verwendete Messgerätes ist nicht immer gleich, sondern hängt vielmehr von der konkret verwendeten Messmethode und den hierfür eingesetzten technischen Hilfsmitteln ab. Wie bei jeder Messung, erfolgt diese durch Menschen, welche das Messgerät bedienen oder zum Einsatz vorbereiten, so dass allein deswegen schon, es zu Fehlern bei der im konkreten Fall vorgenommenen Messung kommen kann. Daneben können technische Fehler auftreten, welche ihre Ursache zum Beispiel durch eine fehlerhafte Dokumentation und der fehlerhaften Zuordnung einer erfolgten Messung zu einem Fahrzeug haben kann. Wenn es um Messfehler geht, bedarf es daher einer genauen Prüfung, u.a. welches konkrete Messgerät verwandt wurde und inwieweit vom Messbeamten die vom Hersteller vorgegebenen Bedienungshinweise berücksichtigt worden, deren Verletzung in der Regel zur Unverwertbarkeit einer hierauf beruhenden Messung führt.

Zum Beispiel ist für eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät des Typs ES 3.0 für die sichere Auswertung eine Dokumentation der Fotolinie an der Messstelle erforderlich, wobei die Fotolinie eine gedachte Linie quer zur Fahrbahn ist, welche sich circa 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf befindet. An dieser Linie ist eine Kennzeichnung vorzunehmen, welche zum Beispiel durch Kreidestriche, Spraydose oder anderen geeigneten Mitteln erfolgen kann und bildlich in einem Foto zu Beginn der Messung zu dokumentieren ist. In einer neueren Entscheidung des Amtsgerichts Lübben, 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10) verhalf dies einem betroffenen Autofahrer zum Erfolg, da lediglich die Fotolinie nicht an 2 Punkten sondern nur an einem Punkt gekennzeichnet wurde, so dass der Verlauf der Fotolinie gänzlich unklar war. Da die vom Hersteller geforderte gekennzeichnete Fotolinie somit im Ergebnis fehlte, war anhand der von der Bußgeldstelle vorgelegten Beweismittel nicht erkennbar, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um das des Betroffenen handelte und demnach die gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeuges durch die erfolgte  Fotodokumentation zugeordnet werden konnte.

Die heute zum Einsatz kommenden Messgeräte arbeiten in der Regel mit einer Software, deren Erneuerung durch den Hersteller des Gerätes zu einem Einfluss auf den Einsatz und der zwingend erforderlichen Zulassung der jeweiligen Messgeräte von der PTB ( Physikalisch-Technische Bundesanstalt) für deren Einsatz haben kann. Dieser Umstand verhalf den jeweiligen Betroffenen im Verfahren vor dem Amtsgericht Coburg (1 OWI 109 Js 1823/10) und Amtsgericht Zerbst (8 OWi 128/10) zum Erfolg, da die alte Software bei den jeweiligen Messungen verwendet wurde und auf dem Beweisbild nicht alle Fahrbahnteile abgebildet worden waren, auf denen sich messwertbeeinflussende Fahrabläufe ereignen können. Vorliegend war nur ein Teil der rechten Fahrspur und auch die Standspur von der Fotoeinrichtung nicht erfasst wurden. Aus diesem Grund konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein oder andere Fahrzeuge den Messwert in den nicht erfassten Bereich beeinflusst haben.

Als Messverfahren kommen heute im Wesentlichen zum Einsatz:

Radarmessverfahren, zum Beispiel durch die Geräte Traffipax Speedophot, Traffipax Micro-Speed und Multanova;

Koaxialkabelmessverfahren, bei welchem die Messung über in die Fahrbahndecke eingelassene Kabel erfolgt;

Lichschrankenverfahren, bei welcher über Lichtschranken eine Weg- Zeit-Messung erfolgt und

Messungen durch Nachfahren, bei welchem ein das Fahrzeug dem zu messenden Fahrzeug bei möglichst gleichbleibenden Abstand folgt, wobei hier (zu fahrende ) Mindestlängen einzuhalten sind.

Je nachdem welches Messverfahren im konkreten Fall verwendet wurde, ergeben sich spezielle Anforderung an eine Messung und deren Verwertbarkeit im Einzelfall.

Sollte Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden und demnach der Vorwurf gemacht werden, zu schnell gefahren zu sein, sollten sie fachkundigen Rat durch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg berate ich sie im Verkehrsrecht über die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die ihnen vorgeworfene Tat und soweit die Unterlagen vorliegen, die zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen wie zum Beispiel: fehlender aktueller Eichschein für das Messgerät, Erlöschen des Eichscheins durch Fremdeingriff, ob es zu einer Reflektionsfehlermessung gekommen ist, ob das Fahrzeug sich nicht in der konkreten vom Hersteller vorgegebenen Fotoposition befand, ein zweites Fahrzeug auf dem Foto die Messung verfälscht hat, die Aufzeichnung und Einblendungen auf dem Foto widersprüchlich sind, der Ort der Messung, z.B. Messung in einer Außenkurve, die Messung verfälscht haben kann oder gar Bedienungs-und/oder Übertragungsfehler gegen die Annhame der ihnen vorgeworfenen Tat sprechen, was letztendlich im Rahmen der Verteidigung vor der Verwaltungsbehörde / Bußgeldstelle oder gar vor Gericht offengelegt werden sollte, damit sie zu ihrem Recht kommen.