Rechtsanwalt,

  • Anwalt erforderlich

    Verkehrsunfall, warum brauche ich einen Rechtsanwalt?

    Bei der Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt bei der Abwicklung der Schadensregulierung aufgrund eines Verkehrsunfalls erforderlich ist, muss man sich bewusst werden, dass auf Seiten der Versicherer geschulte Sachbearbeiter sitzen, welche nicht für Sie, sondern für die Versicherung arbeiten. Ein Anwalt ist in der Regel für Sie im Ergebnis wirtschaftlich vorteilhaft, da er objektiv neutral die Ihnen zustehenden Ansprüche im konkreten Fall, wie zum Beispiel Schmerzensgeld, einen etwaigen Haushaltsführungsschaden, eine Ihnen vorgeworfene Mithaftungsquote oder gar den Ersatz etwaiger Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigengutachten prüfen und Ihre Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, welche als Gesamtschuldner haften, geltend machen wird.

    Hierbei wird der Rechtsanwalt zu dem auch die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz mit geltend machen, welche in der Regel bei einem unverschuldeten Unfall erstattungsfähig sind. Sollte eine Mithaftung Ihrerseits zur Disposition stehen, so wären diese Kosten anteilig im Verhältnis der Mithaftungsquote als Schadensersatz zu zahlen.

    Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht abgeschlossen haben, so sind in der Regel die Kosten Ihres Rechtsanwalts von dieser zu übernehmen, wobei eine vorherige Anfrage zur Absicherung der Übernahme der Rechtsanwaltskosten beim Rechtsschutzversicherer ratsam ist.

    Um keine rechtlichen Nachteile zu erleiden, insbesondere durch etwaige Angaben gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zum Unfall, sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, welcher letztendlich durch konkrete Angaben zum Schadensfall und den einzelnen entstandenen Schäden, einer unbedachten Angabe durch Sie entgegenwirkt.

    Selbst wenn Sie aus Ihrer Sicht von Ihrer eigenen Haftung ausgehen, sollte eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, da eine Haftung aus der so genannten bestehenden "Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges", mit der Folge einer etwaigen Haftungsquote in Betracht kommen kann. Hierauf basierend bestehen meistens sogar Ansprüche Ihrerseits, auch wenn dem Unfallverursacher ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.

    Als Rechtsanwalt in Oranienburg berate und vertrete ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung, sei es außergerichtlich, vor Gericht, aber auch im Fall der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie.

    Rechtsanwaltsvergütungsrechnung

    Gegenstandswert:     €

    1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV         €
    verauslagte Akteneinsichtskosten                 €
    Kopien aus Verwaltungsakte (12 Stück zu 0,50 €)             €
    Post-und Telekomm. gemäß § 2 RVG i.V.m. Nr. 7200 VV           20,00 €
    Nettobetrag                         €
    zzgl. 19 % MwSt gemäß § 2 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV          €
    Rechnungsbetrag                         €

    Den Betrag von  € wollen Sie bis zum .2010 auf o.g. Geschäftskonto unter Angabe des Aktenzeichen überweisen.

    Mit freundlichen Grüßen


    Steffen Reichwald
    Rechtsanwalt
  • geblitzt

    Sie sind geblitzt worden, was tun ?

    Fast jeder Bundesbürger ist als Kraftfahrer und Teilnehmer am Straßenverkehr schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ( zu schnell gefahren und geblitzt ) zur Kasse gebeten worden. Dem vorausgegangen ist in der Regel eine Anhörung durch die Bußgeldstelle sowie die Zustellung eines sodann erlassenen Bußgeldbescheides, aus welchem die vorgeworfene Tat ersichtlich und zumeist auch die Rechtsfolgen bekannt gegeben werden. Diesem Schreiben liegt meistens auch eine Kopie über die dokumentierte Geschwindigkeitsüberschreitung in Form eines Bildes von dem jeweiligen Messgerät, welches verwandt wurde, anbei. Für den Betroffenen stellt sich sodann die Frage, ob die Messung korrekt erfolgt ist und ob die Verteidigung gegen die im Bußgeldbescheid benannte Tat inklusive Rechtsfolgen Aussicht auf  Erfolg hat.

    Die Art und Weise der Messungen und das jeweils verwendete Messgerätes ist nicht immer gleich, sondern hängt vielmehr von der konkret verwendeten Messmethode und den hierfür eingesetzten technischen Hilfsmitteln ab. Wie bei jeder Messung, erfolgt diese durch Menschen, welche das Messgerät bedienen oder zum Einsatz vorbereiten, so dass allein deswegen schon, es zu Fehlern bei der im konkreten Fall vorgenommenen Messung kommen kann. Daneben können technische Fehler auftreten, welche ihre Ursache zum Beispiel durch eine fehlerhafte Dokumentation und der fehlerhaften Zuordnung einer erfolgten Messung zu einem Fahrzeug haben kann. Wenn es um Messfehler geht, bedarf es daher einer genauen Prüfung, u.a. welches konkrete Messgerät verwandt wurde und inwieweit vom Messbeamten die vom Hersteller vorgegebenen Bedienungshinweise berücksichtigt worden, deren Verletzung in der Regel zur Unverwertbarkeit einer hierauf beruhenden Messung führt.

    Zum Beispiel ist für eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät des Typs ES 3.0 für die sichere Auswertung eine Dokumentation der Fotolinie an der Messstelle erforderlich, wobei die Fotolinie eine gedachte Linie quer zur Fahrbahn ist, welche sich circa 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf befindet. An dieser Linie ist eine Kennzeichnung vorzunehmen, welche zum Beispiel durch Kreidestriche, Spraydose oder anderen geeigneten Mitteln erfolgen kann und bildlich in einem Foto zu Beginn der Messung zu dokumentieren ist. In einer neueren Entscheidung des Amtsgerichts Lübben, 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10) verhalf dies einem betroffenen Autofahrer zum Erfolg, da lediglich die Fotolinie nicht an 2 Punkten sondern nur an einem Punkt gekennzeichnet wurde, so dass der Verlauf der Fotolinie gänzlich unklar war. Da die vom Hersteller geforderte gekennzeichnete Fotolinie somit im Ergebnis fehlte, war anhand der von der Bußgeldstelle vorgelegten Beweismittel nicht erkennbar, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um das des Betroffenen handelte und demnach die gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeuges durch die erfolgte  Fotodokumentation zugeordnet werden konnte.

    Die heute zum Einsatz kommenden Messgeräte arbeiten in der Regel mit einer Software, deren Erneuerung durch den Hersteller des Gerätes zu einem Einfluss auf den Einsatz und der zwingend erforderlichen Zulassung der jeweiligen Messgeräte von der PTB ( Physikalisch-Technische Bundesanstalt) für deren Einsatz haben kann. Dieser Umstand verhalf den jeweiligen Betroffenen im Verfahren vor dem Amtsgericht Coburg (1 OWI 109 Js 1823/10) und Amtsgericht Zerbst (8 OWi 128/10) zum Erfolg, da die alte Software bei den jeweiligen Messungen verwendet wurde und auf dem Beweisbild nicht alle Fahrbahnteile abgebildet worden waren, auf denen sich messwertbeeinflussende Fahrabläufe ereignen können. Vorliegend war nur ein Teil der rechten Fahrspur und auch die Standspur von der Fotoeinrichtung nicht erfasst wurden. Aus diesem Grund konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein oder andere Fahrzeuge den Messwert in den nicht erfassten Bereich beeinflusst haben.

    Als Messverfahren kommen heute im Wesentlichen zum Einsatz:

    Radarmessverfahren, zum Beispiel durch die Geräte Traffipax Speedophot, Traffipax Micro-Speed und Multanova;

    Koaxialkabelmessverfahren, bei welchem die Messung über in die Fahrbahndecke eingelassene Kabel erfolgt;

    Lichschrankenverfahren, bei welcher über Lichtschranken eine Weg- Zeit-Messung erfolgt und

    Messungen durch Nachfahren, bei welchem ein das Fahrzeug dem zu messenden Fahrzeug bei möglichst gleichbleibenden Abstand folgt, wobei hier (zu fahrende ) Mindestlängen einzuhalten sind.

    Je nachdem welches Messverfahren im konkreten Fall verwendet wurde, ergeben sich spezielle Anforderung an eine Messung und deren Verwertbarkeit im Einzelfall.

    Sollte Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden und demnach der Vorwurf gemacht werden, zu schnell gefahren zu sein, sollten sie fachkundigen Rat durch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg berate ich sie im Verkehrsrecht über die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die ihnen vorgeworfene Tat und soweit die Unterlagen vorliegen, die zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen wie zum Beispiel: fehlender aktueller Eichschein für das Messgerät, Erlöschen des Eichscheins durch Fremdeingriff, ob es zu einer Reflektionsfehlermessung gekommen ist, ob das Fahrzeug sich nicht in der konkreten vom Hersteller vorgegebenen Fotoposition befand, ein zweites Fahrzeug auf dem Foto die Messung verfälscht hat, die Aufzeichnung und Einblendungen auf dem Foto widersprüchlich sind, der Ort der Messung, z.B. Messung in einer Außenkurve, die Messung verfälscht haben kann oder gar Bedienungs-und/oder Übertragungsfehler gegen die Annhame der ihnen vorgeworfenen Tat sprechen, was letztendlich im Rahmen der Verteidigung vor der Verwaltungsbehörde / Bußgeldstelle oder gar vor Gericht offengelegt werden sollte, damit sie zu ihrem Recht kommen.

  • Rechtsanwaltskanzei Verkehrsrecht Oranienburg

    Rechtsanwalt Reichwald in Oranienburg zum VerkehrsrechtRechtsanwaltskanzlei Reichwald in Oranienburg zum Verkehrsrecht

    Die Rechtsanwaltskanzlei Steffen Reichwald in Oranienburg, welche u.a. im Verkehrsrecht tätig ist, besteht seit dem Jahr 2000 und hat ihren Sitz in Oranienburg in der Nähe des Amtsgerichts Oranienburg. Die Kanzlei in Oranienburg befindet sich unweit der Orte Hohen Neuendorf, Velten, Hennigsdorf und u.a. Birkenwerder und arbeitet für sie als Dienstleistungsunternehmen mit moderner Technik sowie der Nutzung von Datenbanken für juristische Recherchen u.a. im Verkehrsrecht. Hierdurch kann ich als Rechtsanwalt in Oranienburg auf die aktuellen Quellen von Gerichtsentscheidungen im Verkehrsrecht zugreifen, um ihnen zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Kanzlei von Rechtsanwalt Reichwald in Oranienburg hat das Anliegen, sie zum Verkehrsrecht bei ihren auftretenden rechtlichen Problemen fachgerecht und umfassend zu beraten und sich für die Durchsetzung ihrer Ansprüche einzusetzen. Bei der Führung des Mandats werden sie transparent und offen über die Strategien und möglichen Lösungen ihres Problems durch Rechtsanwalt Reichwald beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich im Verkehrsrecht vertreten.

    Sollten sie in einen Verkehrsunfall / Unfall verwickelt worden sein  oder durch Pflichtverletzungen eines Dritten einen Schaden erlitten haben, so vertrete ich sie als Anwalt in Oranienburg im Verkehrsrecht und  im Schadensersatzrecht (Verkehrsunfallregulierung) gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, sei es auf Schmerzensgeld, den Haushalthilfeschaden / Haushaltsführungsschaden oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch im Rahmen der Abwehr unbegründeter Forderung gegen sie. Sollte ihre Haftung im Falle eines Verkehrsunfalls infrage stehenden, ihnen vorgeworfen werden, an einem Verkehrsunfall schuld zu sein, die Versicherung ihren erlittenen Schaden an ihrem Pkw lediglich unter Annahme einer Haftungsquote reguliert haben, sie als Fußgänger oder gar ihr Kind oder sie selbst mit ihrem Fahrrad durch einen Verkehrsunfall ein Schaden erlitten haben, so setze ich ihre berechtigten Ansprüche als Rechtsanwalt in Oranienburg unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage und Berücksichtigung der Rechtsprechung zielgerichtet durch.

    Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen und ist ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid (Bußgeldrecht) übersandt worden, sie werden als Beschuldigter oder Betroffener durch die Polizei angeschrieben oder ihnen wurde ein Strafbefehl übersandt, sie sind geblitzt worden und ihnen wird vorgeworfen zu schnell gefahren zu sein, sie sollen eine rote Ampel überfahren haben, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben (Unfallflucht / Fahrerflucht) oder  ihnen wird ein Fahrverbot angedroht oder gar eine Straftat vorgeworfen, so vertrete ich sie als Rechtsanwalt in Oranienburg im Verkehrsrecht gerne bei der Verteidigung hiergegen, sei es gegenüber der Bußgeldstelle, Polizei, Staatsanwaltschaft oder vor Gericht.

    Als Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter oder gar Korrespondenzanwalt stehe ich auch Kollegen als Rechtsanwalt / Anwalt zur Verfügung, um die Ansprüche derer Mandanten vor den hiesigen Gerichten zielgerichtet durchzusetzen.

    Die Beiträge auf dieser Internetseite sollen Ihnen einen kleinen Einblick in die einzelnen Rechtsgebiete des Verkehrsrechts geben, wobei auf Grund des Umfanges eine Auswahl unter Berücksichtigung der in der Praxis häufig auftretenden Probleme getroffen wurde. Die Beiträge dienen lediglich der Information und ersetzen nicht eine Rechtsberatung. Beachten Sie insoweit bitte auch den Haftungsausschluß im Impressum.

    Kanzlei Rechtsanwalt Steffen Reichwald, Berliner Straße 32, in 16515 Oranienburg, Anwalt Telefon: 03301 / 201520 oder 03301 / 201522; Telefax: 03301 /201521