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Verkehrsrecht News

Verkehrsrecht- Der Streit um die Verweiswerkstatt und niedrigere Stundenverrechnungssätze

Bei der Unfallregulierung besteht oftmals ein Streit zwischen dem Geschädigten und der Kfz. Haftpflichtversicherung dahingehend, inwieweit der Geschädigte, welcher über seinen Unfallschaden ein Gutachten hat anfertigen lassen, die hierin festgestellten Kosten einer Reparatur in einer Fachwerkstatt entweder durch tatsächliche Reparatur oder durch Abrechnung des Nettobetrages laut Gutachten verlangen kann oder ob er sich auf oftmals von den Versicherungen angegebene typenoffene (Verweis-) Werkstätten mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen verweisen lassen muss. Grundsätzlich kann man sagen, dass der Schädiger gemäß § 254 Abs. 2 BGB den Geschädigten, welcher eine Schadensminderungspflicht hat, auf eine günstigere Reperaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen kann, wenn diese für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser (Verweis-) Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden. Es kommt daher in der Praxis immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Die Rechtsprechung, welche nicht einheitlich ist, geht z.B. davon aus, dass bei Fahrzeugen die nicht älter als drei Jahre sind, ein Verweis unzumutbar sein kann, wenn das Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde oder gar die Reparatur in der Verweiswerkstatt nur deshalb günstiger ist, weil dem eine vertragliche Vereinbarung des Haftpflichtversicheres mit der Werkstatt zugrunde liegt, wonach niedrigere als die marktüblichen Preise gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr mit zwei aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil v. 28.04.2015, Akz.: VI ZR 267/14 und BGH, Urteil v. 11.11.2015, Akz.: IV ZR 426/14) hierzu weitergehend entschieden, dass diese Grundsätze auch im Rahmen der Regulierung von Kaskoschäden gelten, wenn die vertragliche Regelung im Kaskoversicherungsvertrag hierzu keine konkrete anderweitige wirksame Regelung trifft. Bei der Unfallregulierung sollte im Streitfall eine fachkundige Beratung in Anspruch genommen werden, um unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

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